Satzung des Vereins „Projekt Zeitlupe e. V.“

§1 Name, Rechtsform, Sitz

  • Der Verein führt den Namen „Projekt Zeitlupe e. V.“
  • Der Verein hat seinen Sitz in Lingen (Ems).
  • Der Verein ist im Vereinsregister eingetragen.

§2 Vereinszweck

  • Der Verein dient der Förderung von Wissenschaft, Forschung, Bildung und Erziehung.
    Der Satzungszweck wird verwirklicht durch die mediale Aufbereitung historischer Themen. Ziel ist es dabei, die Öffentlichkeit für historische Themen zu sensibilisieren. Die Ergebnisse sind über das Internet für interessierte Personen kostenfrei abrufbar. Diese Ergebnisse sind zum Beispiel didaktische Lehrmaterialien, wissenschaftlich verfasste Texte, selbst produzierte Filme, etc. Gegebenenfalls bietet der Verein öffentliche Veranstaltungen an, um diese Themen weiter zu vertiefen.
  • Der Verein verfolgt seine Zwecke neutral und unabhängig.
  • Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke i. S. des Abschnittes „Steuerbegünstigte Zwecke der Abgabenordnung“. Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
  • Die Mittel des Vereins, einschließlich etwaige Gewinne, dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Sie erhalten bei ihrem Ausscheiden oder Aufhebung des Vereins keine Abfindungen, keine Kapitalanteile und auch keine Sacheinlagen zurück. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Verein fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
  • Alle Mitglieder des Vereins sind ehrenamtlich tätig. Sie haben Anspruch auf Ersatz angemessener Auslagen.

§3 Erwerb der Mitgliedschaft

  • Mitglied des Vereins kann jede volljährige, natürliche sowie jede juristische Person werden.
  • Über den schriftlichen Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand durch einstimmigen Beschluss.Die Abstimmung über die Aufnahme eines neuen Vereinsmitgliedes erfolgt offen.
  • Sollen im Zeitraum zwischen zwei Mitgliederversammlungen neue Vereinsmitglieder aufgenommen werden, wird ein Aufnahmeausschuss gebildet. Dieser setzt sich aus sämtlichen Vereinsmitgliedern zusammen. Für die Beschlussfassung gelten die Bestimmungen aus §3 Abs. (2).

§4 Mitgliedsbeiträge

  • Es werden von den Mitgliedern keine Geldbeiträge erhoben.
  • Alle von einzelnen Mitgliedern für den Verein angefertigten Produkte wie beispielsweise Texte oder audiovisuelle Medien werden dem Verein übertragen.

§5 Beendigung der Mitgliedschaft

  • Die Mitgliedschaft endet
    • durch Tod
    • durch freiwilligen Austritt
    • durch Ausschluss
    • durch Streichung von der Mitgliederliste

Der freiwillige Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber einem Mitglied des Vorstands. Er ist jederzeit unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von drei Monaten zulässig.
Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstands von der Mitgliederliste gestrichen ein werden, wenn es mindestens ein Jahr lang keine Leistungen für den Verein erbringt. Die Streichung ist dem Mitglied schriftlich mitzuteilen.

Ein Mitglied kann, wenn es gegen die Vereinsinteressen gröblich verstoßen hat, durch Beschluss der Mitgliederversammlung aus dem Verein ausgeschlossen werden. Vor der Beschlussfassung ist dem Mitglied Gelegenheit zu geben, sich persönlich zu rechtfertigen. Eine etwaige schriftliche Stellungnahme des Betroffenen ist in der Mitgliederversammlung zu verlesen.

§6 Organe des Vereins

  • Die Organe des Vereins sind:
    • Mitgliederversammlung
    • Vorstand.

§ 7 Mitgliederversammlung

  • Oberstes Organ ist die Mitgliederversammlung. Sie wird vom Vorstandsvorsitzenden geleitet.
  • Die Mitgliederversammlung stellt die Richtlinien für die Arbeit des Vereins auf und entscheidet Fragen von grundsätzlicher Bedeutung. Zu den Aufgaben der Mitgliederversammlung gehören insbesondere:
    • Wahl und Abwahl des Vorstandes
    • Beratung über den Stand und die Planung der Arbeit
    • Beschlussfassung über den Jahresabschluss
    • Entgegennahme des Geschäftsberichtes des Vorstandes
    • Beschlussfassung über die Entlastung des Vorstandes
    • Beschlussfassung über die Übernahme neuer Aufgaben oder den Rückzug aus Aufgaben seitens des Vereins
    • Beschlussfassung über Änderungen der Satzung und die Auflösung des Vereins.
  • Zur Mitgliederversammlung wird vom Vorstandsvorsitzenden unter Angabe der vorläufigen Tagesordnung mindestens vier Wochen vorher schriftlich eingeladen. Sie tagt so oft es erforderlich ist, in der Regel einmal im Jahr.
  • Eine außerordentliche Mitgliederversammlung findet statt, wenn mindestens 1/3 der Mitglieder sie unter Angabe von Gründen verlangen. Sie muss längstens fünf Wochen nach Eingang des Antrags auf schriftliche Berufung tagen.
  • Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte der Mitglieder anwesend ist; ihre Beschlüsse werden mit Stimmenmehrheit gefasst. Ausnahmen ergeben sich aus §10 Abs. 1 der Satzung. Bei Beschlussunfähigkeit lädt der Vorstand umgehend zu einer zweiten Mitgliederversammlung mit gleicher Tagesordnung ein. Diese ist unabhängig von der Zahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig. Auf diesen Umstand ist mit der Einladung hinzuweisen.
  • Über die Beschlüsse und, soweit zum Verständnis über deren Zustandekommen erforderlich, auch über den wesentlichen Verlauf der Verhandlung, ist eine Niederschrift anzufertigen. Sie wird vom Versammlungsleiter und dem Protokollführer unterschrieben.

§ 8 Vorstand

  • Der Vorstand besteht aus dem Vorsitzenden, dem stellvertretenden Vorsitzenden und dem Schatzmeister. Sie bilden den Vorstand im Sinne von § 26 BGB. Die Vorstandsmitglieder sind ehrenamtlich tätig.
  • Zur rechtsverbindlichen Vertretung genügt die gemeinsame Zeichnung durch zwei Mitglieder des Vorstandes.
  • Die Amtszeit der Vorstandsmitglieder beträgt 2 Jahre. Sie bleiben bis zur Bestellung des neuen Vorstandes im Amt.
  • Die Beschlüsse sind schriftlich zu protokollieren und von dem Vorstandsvorsitzenden zu unterzeichnen.

§ 9 Satzungsänderungen und Auflösung

  • Über Satzungsänderungen, die Änderung des Vereinszwecks und die Auflösung entscheidet die Mitgliederversammlung. Vorschläge zu Satzungsänderungen, Zweckänderungen und zur Auflösung sind den stimmberechtigten Mitgliedern bis spätestens einen Monat vor der Sitzung der Mitgliederversammlung zuzuleiten. Für die Beschlussfassung ist eine Mehrheit von drei Vierteln der anwesenden Stimmberechtigten erforderlich.
  • Änderungen oder Ergänzungen der Satzung, die von der zuständigen Registerbehörde oder vom Finanzamt vorgeschrieben werden, werden vom Vorstand umgesetzt und bedürfen keiner Beschlussfassung durch die Mitgliederversammlung. Sie sind den Mitgliedern spätestens mit der nächsten Einladung zur Mitgliederversammlung mitzuteilen.
  • Bei Auflösung, bei Entziehung der Rechtsfähigkeit des Vereins oder bei Wegfall der steuerbegünstigten Zwecke fällt das gesamte Vermögen an den Förderverein Villa ten Hompel, und zwar mit der Auflage, es entsprechend seinen bisherigen Zielen und Aufgaben ausschließlich und unmittelbar gemäß § 2 zu verwenden.